Sorgfaltspflichtverletzung eines ehrenamtlichen Übungsleiters

Urteil OLG Hamburg:

Sachverhalt:

Ein Übungsleiter trainierte auf einem Fußballplatz eine C -Jugendmannschaft. Nach dem Training ging der Übungsleiter zu seinen (minderjährigen) Spielern und wies diese darauf hin, dass die zu Trainingszwecken auf die Pfosten gekippten, jeweils knapp 200 kg schweren Tore wieder „zusammen aufgestellt" werden müssten. Der Übungsleiter selbst verließ nach diesem Hinweis das Spielfeld. Ein 13-jähriger drängte dann zwei Mitspieler dazu, die Tore schnell aufzustellen. Eine 7-jähriger hing sich an die gegenüber liegende Querverstrebung des Tores. Als dieses bis zum Kipppunkt angehoben war, schnellte das Tor in die aufrechte Position zurück und traf den siebenjährigen Jungen am Kopf, der tödliche Verletzungen erlitt.

Das Amtsgericht Hamburg - Harburg hatte den Übungsleiter wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt. Es  urteilte, dass dem Übungsleiter hätte bewusst sein müssen, dass 12-14 jährige nicht eigenverantwortlich, ohne die Anwesenheit des Übungsleiters, das Aufstellen der Tore hätte alleine überlassen werden können.

Das OLG Hamburg hat das Urteil zunächst aufgehoben und an das AG Hamburg - Harburg zurückverwiesen. Grund: Die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters seien noch genauer dahingehend unter die Lupe zu nehmen, dass die geistig- sittliche Reife der Teilnehmer am Training sowie die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten näher zu bestimmen seien.

Im Ergebnis ist aber darauf hinzuweisen, dass die Sorgfaltspflichten von Übungsleitern durch die Rechtsprechung sehr umfassend gesehen werden. Es erscheint durchaus möglich, dass das nächste Tatgericht beim AG Hamburg - Harburg zu einem Schuldspruch kommt.

Übungsleitern ist grundsätzlich anzuraten, das Spielfeld/die Sporthalle nicht vor den Spielern zu verlassen und entsprechende Kontrollen durchzuführen.

Weikert, 15.12.2015