Fahrten zu Sportveranstaltungen als Gefälligkeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14

Sachverhalt:

 Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.

Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 09.01.2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt von H. nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 2.811,63 € nebst Zinsen verurteilt.

Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Der BGH wies die Klage dann endgültig ab.

Es handelt sich um ein wichtiges und grundlegendes Urteil für Vereine, Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder des Vereins.

Im Ergebnis bürdet der BGH das Risiko von Verkehrsunfällen den Angehörigen von minderjährigen Vereinsmitgliedern auf, welche freiwillig Fahrten zu Sportveranstaltungen übernehmen, wenn diese Fahrten grundsätzlich privat organisiert werden.

Die Gefahr für Sportvereine liegt auf der Hand, dass sich Familienangehörige aufgrund der Haftungsgefahren künftig weigern, ehrenamtliche Fahrten zu übernehmen

Auf der anderen Seite ist folgendes zu bedenken:

1.)

Der Verein ist, was sicherlich eine große Rolle spielt, nicht so großen Haftungsgefahren von   "Nichtmitgliedern" ausgesetzt. Rein tatsächlich ist es so, dass der Verein, so wie es nach meiner Kenntnis in unserer Gegend üblich ist, um Gefälligkeiten von Dritten (Nichtmitgliedern) bitten muss, um letztlich seine Aufgaben zu erfüllen.

2.)

Gegebenenfalls könnte man die Haftungsgefahren vermeiden, indem man im Vorfeld tätig wird um eventuellen Streitigkeiten mit den Vereinsmitgliedern oder Nichtvereinsmitgliedern vorzubeugen. Zum einen könnte mit der Vereinsversicherung, sofern eine solche besteht, eine Lösung gefunden werden, die auch Schäden von Nichtmitgliedern aus Verkehrsunfällen abdeckt, die auf Fahrten zu Vereinszwecken entstanden sind. Höhere Versicherungsprämien könnten anteilig über die Vereinssatzung im Wege einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge oder einer Sonderumlage abgefangen werden. Zum anderen sollte man Nichtmitglieder hierauf hinweisen.

In jedem Falle besteht für Vereinsmitglieder, die Fahrten für den Verein übernehmen, immer Versicherungsschutz.

Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass der BGH eine individuelle Hinweis- und Aufklärungspflicht des Vereins gegenüber Nichtmitgliedern verneint. Allerdings sollte er in einem Rundschreiben, beispielsweise bei der Einladung zu Jahreshauptversammlungen auf diese Gefahren hinweisen.

Weikert, 15.12.2015