Sportstudio und Erkrankung
Sportstudio und Erkrankung
Anfang April 2010 schloss ein Münchener mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er diesen schon wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren könne. Das Studio nahm die Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte schließlich 1.029,00 Euro von dem Kunden.
Dieser habe schließlich bereits bei Abschluss des Vertrags von seiner Erkrankung gewusst.
Das Amtsgericht gab der Klage des Studiobetreibers statt, weil dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zugestanden wurde. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne. Nach Abschluss eines Sportstudiovertrages sei dies zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benutzen könne.
Anders liege es aber, wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. Denn auch die Interessen des Kündigungsgegners müssten berücksichtigt werden.
In diesem Fall ist dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten.(Amtsgericht München vom 09.07.2012 Az. 213 C 22567/11)
Quelle: Sport und Verein - Informationsservice Osterstraße 58, 20259 Hamburg Nr. 6/2012