Persönlichkeitsrecht von Athleten und Trainern
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Ausgangsfall: Der Kläger war Fußballexperte für einen Fernsehsender und führte zu einer konkreten Spielszene folgendes aus: „Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen ….. Er kann es auf jeden Fall besser machen.“. Der Beklagte, auf diese Stellungnahme des Klägers von einem Zeitungsreporter angesprochen, entgegnet: „Der ….. soll in die Muppets Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? ….. Ich weiß nicht warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!“
Die Schmerzensgeldklage des Klägers hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
Warum?
Grundsätzlich ist das Recht der Meinungsfreiheit ein sehr hohes Gut. Wert oder Unwert einer Äußerung sind unmaßgeblich, ein Schutz besteht unabhängig von seiner Nützlichkeit oder Schädlichkeit. Auch polemische oder verletzende Formulierungen sind vom Schutzbereich umfasst. Nicht geschützt sind lediglich bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen oder reine Schmähkritik, d.h. die Herabwürdigung der Person ist das einzige Ziel.
Das Gericht hatte die oben genannten Formulierungen des Beklagten nicht als reine Schmähkritik bewertet. Der Beklagte habe nicht eine ernstgemeinte medizinische oder psychologische Bewertung des Klägers vorgenommen, sondern habe sich umgangssprachlicher Redeformen bedient und sein Unverständnis über die Äußerungen des Klägers zugespitzt ausgedrückt.
Man sieht, das Recht der Meinungsfreiheit geht sehr weit. Im Spannungsfeld zum Persönlichkeitsrecht als Abwehrrecht gegenüber Medien besteht aber selbstverständlich der Schutz vor Diffamierungen oder auch der Schutz gegen die Entstellungen oder Unterschiebung von Äußerungen, die jemand getan hat. Zu dem ist die Privatsphäre (die eigenen vier Wände) geschützt; dort kann ich Medien fernhalten.
Geschützt ist auch das Recht am eigenen Bild, welches spezialgesetzlich im weitgehend unbekannten „Kunsturhebergesetz“ geregelt ist. Grundsätzlich kann ein Bild nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Allerdings besteht eine Ausnahme bei Ereignissen von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Hierunter fällt in jedem Falle die redaktionelle Berichterstattung von Sportereignissen; Athleten und Trainer begeben sich „freiwillig“ in die Öffentlichkeit und müssen dann eine (ggf. negative) Wort- und Bildberichterstattung dulden. Oftmals haben Athleten oder Trainer private Ausrüsterverträge und sind vertraglich gehalten, die Kleidung einer bestimmten Ausrüstermarke zu tragen. Sie spielen aber auch in Vereins- und Nationalmannschaften, die wiederum Kleidung einer ganz anderen Ausrüstermarke nutzen.
Es stellt sich die Kernfrage: In welcher Kleidung darf der Athlet / Trainer in den Medien abgebildet werden?
Zulässig ist zweifellos eine Abbildung in der Kleidung, die der Athlet / Trainer bei dem jeweiligen Event getragen hat – grundsätzlich aber nur in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Event. Eine Zustimmung des Abgebildeten ist nicht erforderlich.
Sehr wohl ist eine Zustimmung aber notwendig, sofern derjenige, der das Bild nutzt, in erster Linie Marketinginteressen verfolgt. Im Einzelfall entstehen vielerlei rechtliche Probleme, da sowohl Athleten, Trainer, Vereinsmannschaften und Nationalmannschaft an unterschiedliche Ausrüster vertraglich mit vielfältigen Rechten gebunden sind. In diesem Feld sind Konflikte vorprogrammiert. Der DTTB hat in der Vergangenheit – und wird dies auch zukünftig tun – mit den jeweiligen Athleten Vereinbarungen geschlossen, die gerade diese Konflikte vermeiden sollen und die Athletenrechte bewahrt.
Bei etwaigen Verstößen gegen Bildrechte kommen beispielsweise Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf oder auch Schadensersatz in Betracht. Ein individuelle Bewertung ist unabdingbar, da es oftmals auf (vermeintliche) juristische und tatsächliche Kleinigkeiten ankommt.
Rechtsanwalt Thomas Weikert
Präsident Deutscher Tischtennis Bund