Wenn Schützen feiern

Wenn Schützen feiern ….. 

Die Gerichte werden heute mit sehr vielen Fällen beschäftigt, die die Frage problematisieren, ob der von Vereinsheimen oder sonstigen Einrichtungen der Vereine ausgehende Lärm Anwohnern (noch) hinnehmbar ist. 

Der Fall: 
Ein Einfamilienhaus steht unmittelbar gegenüber einer Schützenhalle, in gerade einmal 20 Meter Entfernung. Die Halle wird von einem Schützenverein für eigene Veranstaltungen genutzt, zeitweise aber auch an Dritte für Feierlichkeiten und Veranstaltungen vermietet.
Wohnhaus und Schützenhalle liegen in einem Dorf- und Mischgebiet.
Seit Jahren gibt es Differenzen zwischen dem Anwohner und dem Schützenverein wegen des von der Schützenhalle ausgehenden Lärms.
Mit diesem Sachverhalt hatte sich das Landgericht Gießen zu befassen. Der Tenors des Urteils vom 01.06.2012 (Az.: 2 O 463/11) lautet: 

I.
Der Beklagte (Schützenverein) wird verurteilt, es zu unterlassen, die Schützenhalle in XY selbst oder durch Einräumung der Nutzung an Dritte so zu nutzen, dass durch die aus der Schützenhalle nach außen dringenden Geräusche oder durch die Geräusche des Besucherverkehrs auf dem Schützenplatz vor der Schützenhalle eine Geräuschbelästigung der Wohnung des Klägers (Nachbarn) im Gebäude nachts zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr von mehr als 45 dB auftritt, jedoch mit Ausnahme der folgenden zu Ziffer II gestatteten Nutzung:

II.
Von der Unterlassungspflicht zu Ziffer I gelten folgende Ausnahmen:

1.
Sonderregelung für das Schützenfest:
In nicht mehr als 3 Nächten im Kalenderjahr dürfen anlässlich der von Freitags bis Montags dauernden einmal jährlich stattfindenden Schützenfestes bis jeweils 24:00 Uhr Werte bis zu 70 dB erreicht werden. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB übersteigen. Für die übrige Nachtzeit der 3 Nächte des Schützenfestes gilt bis 3:00 Uhr ein Höchstwert von 60 dB. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB übersteigen. Von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr gilt der Höchstwert von 55 dB. Einzelne Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB übersteigen.

2.
In nicht mehr als 2 weiteren Nächten im Kalenderjahr dürfen bis jeweils 3:00 Uhr Werte bis zu 60 dB erreicht werden. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 20 dB übersteigen. Von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr gilt der Höchstwert von 55 dB. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB übersteigen.

3.
In nicht mehr als 5 weiteren Nächten im Kalenderjahr dürfen Werte bis zu 55 dB erreicht werden. Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als 10 dB übersteigen.

4.
Die genannten Überschreitungen dürfen nicht an 2 Wochenenden hintereinander auftreten.