Haftung von Sportlern bei Sportunfällen

Bei den verschiedenen Sportarten liegen unterschiedliche Gefahrenmomente vor, die durch Regelwerke der Sportverbände konkretisiert werden.

Bei Individualsportarten (z.B. Skilaufen) setzen diese Regeln das Gebot um, aufeinander Rücksicht zu nehmen.

So gelten für Skifahrer die "FIS-Regeln", welche einen umfangreichen Pflichtenkatalog (ähnlich der Straßenverkehrsordnung) aufstellen. Kommt es zu Unfällen, ist anhand dieses Katalogs zu prüfen, welcher der Beteiligten Pflichten verletzt und demgemäß sowohl Sachschaden als auch Schmerzensgeld zu leisten hat.

Bei Kampfsportarten (bspw. Fußball) sind hingegen körperliche Kontakte sowie Gefährdungen (und Verletzungen) des Mitsportlers teilweise zugelassen - ein Spiel wäre ansonsten nicht denkbar - und somit nicht jede Verletzung an sich rechtswidrig.

So konkretisiert die DFB-Regel Nr. 12 "verbotenes Spiel" sämtliche Verhaltensweisen beim Kampf um den Ball und grenzt die übermäßig gefährlichen Handlungen ein. Es gilt: Beim Kampf um den Ball sind dabei erlittene Verletzungen regelgerecht und deshalb nicht rechtswidrig.

Selbst ein Hineingrätschen zwischen die Beine des Gegenspielers, der den Ball führt, ist dann zulässig, wenn objektiv (wenn auch nur eine geringe) Chance besteht, den Ball zu erreichen.

Im Sportunfallprozess gilt: Der Verletzte muss seinen Schaden, die Verursachung durch einen erheblichen Regelverstoß und die (fahrlässige oder vorsätzliche) Handlung des Schädigers beweisen.

Eine exakte Klärung des Sachverhaltes ist, wie die Rechtsprechung zeigt, wegen der schnellen Bewegungsabläufe sehr schwierig. Dies auch vor dem Hintergrund,dass Zeugenvernehmungen von Mitsportlern oder Zuschauern in Folge der beim Sport besonderen Sympathien oft wertlos sind und es unparteiische Zeugen in der Regel nicht gibt.

Eine große Zahl von Sportunfallprozessen scheitert hieran, es sei denn Videoaufnahmen sind vorhanden und werden als zulässige Beweismittel angesehen.

 

 

Tho­mas Wei­kert

Rechts­an­walt

Fach­an­walt für Fa­mi­li­en­recht

 

D14/d221