Verhalten nach kostenpflichtigen Abmahnungen bei illegalem Download

Viele Anwaltskanzleien haben es zu ihrem Geschäftsmodell gemacht, Verbraucher für das illegale Herunterladen oder zur Verfügung stellen von illegalen Daten abzumahnen. Diese Abmahnungen erfolgen massenhaft für die Musik- und Filmindustrie.

Ein solches Herunterladen oder zur Verfügung stellen ist rechtswidrig. Zum einen macht man sich damit strafbar und zum anderen haben die Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit, zivilgerichtlich hiergegen vorzugehen.

An einer Strafverfolgung sind diese Urheberrechtsinhaber meist nicht interessiert. Sie nutzen diese Möglichkeiten zum Teil, um über die Strafverfolgungsbehörden an die Daten der Inhaber der durch sie ermittelten Internetanschlüsse zu gelangen. Diese Adress-Daten nutzen sie dann, um die Anschlussinhaber abzumahnen. Dazu beauftragen sie hierauf spezialisierte Abmahnkanzleien.

Gegenüber demjenigen, der das Urheberrecht der Industrie verletzt, haben die Unternehmen einen Unterlassungsanspruch. Ferner haben die Unternehmen auch einen Schadensersatzanspruch. Der Urheberrechtsverletzer muss darüber hinaus auch die Abmahnkosten tragen. Grundsätzlich spricht nichts gegen angemessene Sanktionen gegenüber einem Urheberrechtsverletzer. Die konkrete Ausprägung zu Gunsten der Industrie und der Abmahnanwälte ruft jedoch in regelmäßigen Abständen den Gesetzgeber auf den Plan.  

Meist übertreffen diese Abmahnkosten den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Der Abmahnanwalt erhält mehr als der Urheberrechtsinhaber. Vor solchen überzogenen Abmahnkosten sollen Verbraucher künftig besser geschützt werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde in den Bundestag eingebracht. Es ist vorgesehen, die Abmahnkosten bei ersten Abmahnungen auf 155,30 € zu beschränken. Ferner muss in diesen Abmahnungen in Zukunft genauer aufgeschlüsselt werden, wofür die Anwaltskanzleien Geld einfordern. Der Abmahnung muss darstellen, wessen Rechte verletzt wurden, wie sich die Zahlungsansprüche zusammensetzen und was wofür im einzelnen verlangt wird.

Unabhängig von der angestrebten neuen Gesetzesregelung sollten Verbraucher wie folgt auf Abmahnungen reagieren:

Der Verbraucher sollte die Abmahnung ernst nehmen und schnellstmöglich reagieren. In den Abmahnungen werden meist kurze Fristen von 3-5 Tagen gesetzt. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Verbraucher gegenüber den Abmahnungsanwälten reagiert hat, muss er mit einer Klage rechnen.

Allerdings sollte der Verbraucher nicht ungeprüft den Forderungen der Abmahnanwälte nachkommen. Meist ist den Abmahnungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Darin ist dann auch eine Verpflichtung zur Zahlung an die Abmahnanwälte enthalten.

Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung sollte ununbedingt überprüft werden. Sie beinhaltet ein Strafversprechen von mehreren tausend Euro für die Wiederholung der Urheberrechtsverletzung. Grundsätzlich muss dieses auf den konkreten Verstoß abzielen. Meist sind die vorgefertigten Erklärungen jedoch viel zu weit gefasst. Diese müssen dann beschränkt und korrigiert werden. Gleiches gilt für die Höhe der Vertragsstrafe, des Schadensersatzes und der Abmahnkosten.

Sollten Sie Opfer einer solchen Abmahnung geworden sein, beraten wir Sie gerne.