Schwarzarbeit am Bau

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) hat ermittelt, dass bei der Verbreitung der Schwarzarbeit in Deutschland die Baubranche immer noch den traurigen ersten Platz einnimmt.  Dabei geht es nicht nur um Milliardenverluste an Steuergeldern, sondern auch um die Wettbewerbsnachteile der legal arbeitenden Bauunternehmen, die von den Schwarzarbeitenden regelmäßig preislich unterboten werden.

Nach dem Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz leistet beispielsweise derjenige Schwarzarbeit, der Bauleistungen erbringt, aber nicht im Gewerberegister oder der Handwerksrolle eingetragen ist.

Neben den Folgen für die Wirtschaft und den Fiskus ergeben sich auch erhebliche Konsequenzen für den Bauherren. Wenn Bauherr und Unternehmer den Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit kennen, ist der zwischen ihnen geschlossene (mündliche) Vertrag nichtig.  Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten. Das kann ihn bei zeitlich ineinander greifenden Gewerken in erhebliche Zeitnot bringen, wenn sich der Handwerker weigert und der Bauherr einen neuen suchen muss.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 01. August 2013 entschieden, dass der Vertrag nichtig ist, wenn der Handwerker Vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt und der Bauherr diesen Verstoß kennt und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dann stehen dem Bauherren auch keine Gewährleistungsrechte zu. Hat der Schwarzarbeiter schlampig gearbeitet, kann der Bauherr keine Mangelbeseitigung verlangen.

Ferner hat der Bundesgerichtshof im April 2014 entschieden, dass der schwarz arbeitende Unternehmer keine Bezahlung verlangen kann.

Auch die sogenannte Nachbarschaftshilfe birgt erhebliche Risiken. Verursacht der helfende Nachbar nämlich einen Schaden, hat er nicht für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Hier ist besonders eine Entscheidung des OLG Stuttgart zu nennen. Der Helfende sollte auf der Baustelle einen Mini-Bagger bedienen. Er kannte sich aber nicht genügend mit dem Arbeitsgerät aus und tötete durch falsche Bedienung den Bauherren. Obwohl er den Tod des Bauherren verschuldete, mussten weder er noch seine Haftpflichtversicherung an die Familie des Bauherren leisten.

Bei den aufgezählten Nachteilen sollte man sich deshalb gut überlegen, wen man mit den Bauleistungen beauftragt.

 

Artikel für NNP “ Ihr gutes Recht“

Von

Patrick Brach

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Limburg

aktualisiert April 2014