Urheberrecht im Architektenvertrag

Expertentipp für Architekten, Ingenieure und Fachplaner

ARGE Baurecht: Urheberrechte im Architektenvertrag regeln
Limburg/BERLIN (DAV) – „Immer häufiger beschäftigt die am Bau Beteiligten die Frage, ob die Planung des Architekten Urheberrechtsschutz genießt. Dem kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn das Bauvorhaben letztlich nicht mit diesem Planer realisiert wird oder später mit einem anderen Architekten geändert werden soll“, erläutert Patrick Brach, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Die Rechtsprechung ist mit der Bejahung des Urheberrechtsschutzes sehr zurückhaltend. Gefordert wird regelmäßig eine sogenannte überdurchschnittliche Gestaltungshöhe der Planung sowie ein ästhetischer Gehalt, der das Maß des Üblichen deutlich übersteigt“, präzisiert Patrick Brach. Zwischen den gesetzlichen Vorgaben aus § 2 des Urhebergesetzes und den bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Fällen sei es schwer, im Einzelfall eine sichere Prognose abzugeben. „Weil der Frage des Urheberschutzes auch wirtschaftlich enorme Bedeutung zukommt, sollten Architekten und Ingenieure mögliche zukünftige Probleme bereits im Rahmen des Architektenvertrages klären“, empfiehlt Patrick Brach.
Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.