Teilzeitarbeit bietet Chance für alle

Die Teil­zeit­ar­beit steht in der öf­fent­li­chen Dis­kus­sion meist im Zu­sam­men­hang mit ei­ner ver­bes­ser­ten Fa­mi­li­en­be­treu­ung. Im länd­li­chen Raum über­neh­men über­wie­gend die Müt­ter die Kin­der­betreuung. Ih­ren er­lern­ten Be­ruf möch­ten sie da­ne­ben eben­falls noch wei­ter füh­ren. Al­ler­dings erfordert die Kin­der­be­treu­ung er­heb­li­chen Zeitauf­wan­d, so dass ei­ne Voll­zeit­be­schäf­ti­gung nicht in Be­tracht kommt. Frü­her führ­te dies da­zu, dass die Müt­ter meist ih­ren Be­ruf auf­ga­ben und sich nur noch der Kin­der­be­treu­ung wid­me­ten. Das Teil­zeit­be­fri­stungs­ge­setz bie­tet die Chance, diese bei­den In­ter­es­sen mit­ei­nan­der zu ver­bin­den und gewährt den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Ei­n sol­cher An­spruch besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Re­gel mehr als 15 Ar­beit­neh­mer be­schäf­tigen. Der Anspruch muss 3 Monate vor dem ins Auge gefassten Termin beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Die Ablehnung ist möglich, ihr sind jedoch enge Grenzen gesetzt. Der Ar­beit­ge­ber kann nur ab­leh­nen, wenn die Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit die Or­ga­ni­sa­ti­on, den Ar­beits­ab­lauf oder die Si­cher­heit im Be­trieb we­sent­lich be­ein­träch­tigt oder un­ver­hält­nis­mä­ßi­ge Ko­sten ver­ur­sacht. Da das Gesetz die Förderung der Teilzeitarbeit zum Ziel hat, sind sehr hohe Anforderungen an diese Gründe zu stellen. Meist wird man dadurch die Verringerung der Arbeitszeit nicht verhindern können.

Ein Ar­beit­ge­ber steht dem Ver­lan­gen ei­nes Ar­beit­neh­mers auf Teil­zeit allerdings nicht recht­los ge­gen­über. Das Ge­setz sieht vor, dass Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer sich über die Neu­ver­tei­lung der Ar­beits­zeit ei­ni­gen. Erst wenn die Einigung gescheitert ist oder der Arbeitgeber auf  ein berechtigtes Verlangen nicht rechtzeitig reagiert, wird die Arbeitszeit automatisch verringert.

Schon in dieser Mitbestimmung liegt eine Chance für den Arbeitgeber. Ihm bleibt ins­be­son­de­re das Mit­spra­che­recht hin­sicht­lich der Ar­beits­zeit. Nur wenn der Arbeitgeber diese Chancen nicht nutzt, wird die Arbeitszeit entsprechend den Vorstellungen des Arbeitnehmers reduziert.

Eine weitere Chance bietet sich dem Arbeitgeber durch eine Sonderregelung zur Flexibilisierung. Der Ar­beit­ge­ber kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer die Ar­beits­lei­stung dann ab­zu­ru­fen, wenn sie benötigt wird. Al­ler­dings ist die­se Fle­xi­bi­li­sie­rung auch an ei­ni­ge Vor­aus­set­zun­gen ge­knüpft, die im (neuen) Ar­beits­ver­trag vereinbart wer­den müs­sen.

Ihr An­walt be­rät Sie ger­ne über Ihre Rechte bei Teilzeitarbeit und über entsprechende Vertragsgestaltungen.

 

Pa­trick Brach

Rechts­an­walt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht